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Zulagen an Angestellte Bund/TdL / § 8 Anrechnungsvorschriften

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(1) Auf die allgemeine Zulage werden die für denselben Zeitraum zustehenden

 

a)

Zulagen nach Nr. 5a und Nr. 6 Abs. 3 SR 2o BAT

 

b)

Zulagen nach den Protokollnotizen

Nrn. 4 und 7 zu Unterabschnitt I des Teils II Abschn. N

Nrn. 1 und 3 zu Unterabschnitt II des Teils II Abschn. N

Nr. 2 zu Unterabschnitt III des Teils II Abschn. N

Nrn. 2 und 5 zu Unterabschnitt VII des Teils III Abschn. L

Nr. 3 zu Abschnitt O des Teils III

der Anlage 1a zum BAT sowie entsprechende außertarifliche Zulagen (z.B. an Protokollführer),

 

c)

Zulagen nach der Fußnote 2 zu Unterabschnitt I des Teils III Abschn. C und der Fußnote 1 zu Unterabschnitt I des Teils III Abschn. F der Anlage 1a zum BAT

in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchst. a und b bis zu einem Betrag von 47,05 Euro (ab 1.1.2004: 47,52 Euro und ab 1.5.2004: 48,00 Euro), in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchst. c bis zu einem Betrag von 70,22 Euro (ab 1.1.2004: 70,92 Euro und ab 1.5.2004: 71,63 Euro) angerechnet; § 2 Abs. 4 gilt für die genannten Beträge entsprechend.

Unterabsatz 1 Buchst. a gilt nicht, wenn neben der allgemeinen Zulage die Technikerzulage oder die Programmiererzulage zusteht.

 

(2) Steht neben der Vollzugszulage für denselben Zeitraum eine Zulage nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen an Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT oder nach der jeweiligen Protokollerklärung Nr. 1 zu den Abschnitten A und B der Anlage 1b zum BAT zu, vermindert sich die Vollzugszulage um die Beträge dieser Zulagen, höchstens jedoch um insgesamt 46,02 Euro. Die Vollzugszulage vermindert sich ferner, wenn daneben für denselben Zeitraum dem Angestellten, der

 

a)

unter die Anlage 1 a zum BAT fällt, eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach § 33a Abs. 1 oder 2 BAT zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,

 

b)

unter die Anlage 1 b zu...

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