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Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg / § 18 Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften

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(1) 1Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende Prüfungen (Regelprüfungen) oder anlassbezogene Prüfungen (Anlassprüfungen) überprüft. 2Die Überprüfung erfolgt daraufhin, ob die ambulant betreuten Wohngemeinschaften die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllen. 3Die zuständige Behörde nimmt für jede ambulant betreute Wohngemeinschaft in einem Kalenderjahr grundsätzlich eine Regelprüfung vor. 4Nach Ablauf von drei Jahren seit Leistungsaufnahme durch den Anbieter erfolgen keine Regelprüfungen mehr. 5Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. 6Sie können jederzeit stattfinden, wobei Prüfungen zur Nachtzeit nur zulässig sind, wenn und soweit das Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.

 

(2) Eine Überprüfung der von den Bewohnern selbstverantworteten Bereiche findet nicht statt.

 

(3) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an eine ambulant betreute Wohngemeinschaft durch den Anbieter erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

 

(4) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft beauftragten Personen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt,

 

1.

die von der ambulant betreuten Wohngemeinschaft genutzten Grundstücke und Gemeinschaftsräume zu betreten; die anderen dem Hausrecht der Bewohner unterliegenden und der privaten Nutzung zugewiesenen Räume nur mit deren Zustimmung,

 

2.

Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

 

3.

Unterlagen, Belege und sonstige Aufzeichnungen des Anbieters nach § 15 einzusehen und Abschriften und Ablichtungen im zur Prüfung erforderlichen Umfang auf Kosten des Anbieters anzufertigen,

 

4.

sich mit den Bewohnern sowie mit den Präsenzkräften in Ver...

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