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Wassergesetz Sachsen-Anhalt / §§ 16 - 28a Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

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§ 16 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

 

(1) Der auf Sachsen-Anhalt entfallende Anteil der Flussgebietseinheit Eibe besteht aus

 

1.

dem auf Sachsen-Anhalt entfallenden Anteil des Einzugsgebietes der Eibe und

 

2.

den im Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern.

 

(2) Der auf Sachsen-Anhalt entfallende Anteil der Flussgebietseinheit Weser besteht aus

 

1.

dem auf Sachsen-Anhalt entfallenden Anteil des Einzugsgebietes der Weser und

 

2.

den im Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern.

[1] (zu § 7 WHG)

§ 17 Umsetzung durch Verordnung

 

(1) 1Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes[2] [Bis 10.10.2025: § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes] keinen Gebrauch gemacht hat, durch Verordnungen entsprechende Vorschriften zu erlassen. 2Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinne des § 23 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkte Verbandsanhörung vor Erlass einer Verordnung durchzuführen.

 

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann Verordnungen, die aufgrund des Absatzes 1 erlassen wurden, aufheben, wenn die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Gebrauch gemacht hat.

[1] (zu § 23 WHG)
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 11.10.2025.

§ 18 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen unter Bedingungen und Auflage...

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