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Wasserhaushaltsgesetz / § 63 Eignungsfeststellung

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(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. 2§ 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.

 

(2) 1Absatz 1 gilt nicht

 

1.

für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,

 

2.

wenn wassergefährdende Stoffe

 

a)

kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,

 

b)

in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

2Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,

 

1.

unter welchen Voraussetzungen über die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlich ist,

 

2.

dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen.

 

(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn

 

1.

für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und

 

2.

die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.

 

(4) 1Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:

 

1.

Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn

 

a)

die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder...

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