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Wassergesetz Sachsen / § 101 Enteignung (zu § 71 WHG)

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(1) 1Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer, der Schifffahrt, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, den Hochwasserschutz, die Wasserspeicherung und die Be- und Entwässerung und zur Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte können Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte enteignet werden. 2Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Vorhabens notwendig ist; abweichend von § 71 Satz 1 WHG bedarf es einer gesonderten Festsetzung nicht.

 

(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Enteignung zulässig ist, ist der Betroffene in entsprechender Anwendung des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu entschädigen.

 

(3) Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt oder das den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränkt, sind die Vorschriften des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung der b...

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