(1) 1Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. 2Der Vollzug obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. 3Sie sind zuständige Behörde im Sinn dieser Gesetze. 4Werden einer kreisangehörigen Gemeinde nach Art. 53 Abs. 2 BayBO Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen, ist sie im Umfang der Übertragung Kreisverwaltungsbehörde nach Satz 1, soweit für den Vollzug eine Große Kreisstadt zuständig wäre.
(2) 1Für die Erteilung von Zulassungen für die Errichtung, den Betrieb und die Modernisierung folgender Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, ist die Regierung zuständig:
| 1. |
Anlagen ab einer installierten Leistung von 1 100 kW, |
| 2. |
Pumpspeicherkraftwerke ab einer installierten Leistung von 1 100 kW, |
| 3. |
Anlagen innerhalb eines Aus- und Einleitungssystems, wenn sich dieses System über mehr als den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde erstreckt und eine Anlage innerhalb des Systems über eine installierte Leistung ab 1 100 kW verfügt oder |
| 4. |
Anlagen an grenzbildenden Gewässerstrecken zu einem anderen Land oder einem auswärtigen Staat sowie Anlagen, die den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet eines anderen Landes oder eines auswärtigen Staates wesentlich beeinflussen können. |
2Die Regierungen sind für den Vollzug der Zulassungen nach Satz 1 und die Gewässeraufsicht an Anlagen nach Satz 1 zuständig.
(3) 1Das Staatsministerium ist unter Mitwirkung der nachgeordneten Fachbehörden für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßn...