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Waldgesetz für Baden-Württemberg

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§§ 1 - 4 Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist

 

1.

den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Fruchtbarkeit sowie die Filter- und Speicherfähigkeit des Bodens[1] [Bis 02.12.2025: die Bodenfruchtbarkeit], die Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern; Leitbild hierfür ist die nachhaltige, naturnahe und klimaangepasste Waldbewirtschaftung zur dauerhaften Erfüllung der Waldfunktionen, auch unter den Bedingungen des voranschreitenden Klimawandels[2] [Bis 10.02.2023: naturnahe Waldbewirtschaftung],[3]

 

2.

die Forstwirtschaft zu fördern und den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,

 

3.

einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

[1] Geändert durch Regelungsbereinigungsgesetz. Anzuwenden ab 03.12.2025.
[2] Geändert durch Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.02.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 2 Wald

 

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.

 

(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlag...

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