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Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffent ... / § 2 Generelle Übernahmebestimmungen

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(1) Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Angestellten und in der Berufsbildung zum Angestellten stehenden Personen finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Bundesvorstand, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbarten, für Angestellte und in der Berufsbildung zum Angestellten stehende Personen geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sich durch die Tarifverträge vom 31. Januar 2003 (z. B. 78. Änderungstarifvertrag zum BAT, Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum BATO) ergebenden Änderungen Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Ferner finden auf die in Satz 1 genannten Personen die zwischen dem Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Landesbezirk Berlin-Brandenburg –, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbarten, für Angestellte und in der Berufsbildung zum Angestellten stehende Personen geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit Ausnahme des Tarifvertrages zur Übernahme von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 21. November 1994 Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden.

 

(2) Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden finden die zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der ver.di – Vereinte Dienstl...

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