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Sprengstoffgesetz / § 3 Begriffsbestimmungen

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

explosionsgefährliche Stoffe:

 

a)

feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die

aa)

durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und

bb)

sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,

 

b)

Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten,

 

2.

Explosivstoffe:

 

a)

Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,

 

b)

die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,

 

3.

pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,

 

4.

Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke,

 

5.

pyrotechnisc...

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