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OLG Zweibrücken Beschluss vom 13.07.2017 - 1 OLG 2 Ss 25/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Für den Munitionsbegriff des Waffengesetzes ist deren konkrete Funktionsfähigkeit ohne Belang, sondern nur die Bestimmung zum Verschießen, die nur dann entfällt, wenn die Munition augenscheinlich nicht mehr zum Verschießen geeignet ist.

2. Aus § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WaffG kann allenfalls derjenige, der Waffen oder Munition findet oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt und zugleich redlich ist, ein vorläufiges Besitzrecht ableiten, das mit Ablauf der Anzeigefrist (unverzüglich) endet. Nimmt er Waffen und Munition in Besitz, um sie für sich zu behalten, ist dieser von vorneherein unerlaubt.

3. Die Strafnorm des unerlaubten Munitionsbesitzes nach § 52 Abs. 3 Nr. 2b) WaffG geht nach § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG dem Bußgeldtatbestand der Nichtanzeige eines Munitionsfundes nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG vor und wird nicht durch diesen als lex specialis verdrängt.

4. Aus den Aufbewahrungspflichten nach § 36 WaffG lässt sich kein Dereliktionsverbot herleiten.

 

Normenkette

WaffG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, §§ 36, 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 5 S. 3, § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4, § 53 Abs. 1 Nr. 5; WaffVwV Nr. 37.1; SprengG § 3 Abs. 1 Nr. 6; OwiG § 21 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 959, 965, 966 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 10.01.2017; Aktenzeichen 6 Ns 5036 Js 18895/14)

 

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Januar 2017

    1. im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Nichtanzeige eines Fundes von Munition entfällt;
    2. im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die wegen dieser Ordnungswidrigkeit verhängte Geldbuße von 200 EUR entfällt;
    3. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  2. Die weitergehende Re...

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