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Psychotherapeutengesetz / § 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung

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(1) 1Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" oder "Psychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als "Psychotherapeutin" oder "Psychotherapeut". 2Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. 3Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. 4Die Bezeichnung "Psychotherapeutin" oder "Psychotherapeut" darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. 5Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz "ärztliche" oder "ärztlicher" verwenden.

 

(2) 1Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. 2Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. 3Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

 

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

 

(4) 1Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist be...

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