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Pflege- und Wohnqualitätsgesetz Bayern / Art. 4 Anzeigepflichten

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(1) 1Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe [1]aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

 

1.

den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

 

2.

den Namen und die Anschrift des Trägers und der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe[2],

 

3.

die Nutzungsart der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe [3]und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,

 

4.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe, bei stationären Einrichtungen der Pflege[4] [Bis 31.07.2023: , bei Pflegeheimen] auch der Pflegedienstleitung und bei besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe[5] [Bis 31.07.2023: bei Einrichtungen der Behindertenhilfe] auch der Bereichsleitung, sowie die Namen und die berufliche Ausbildung der Pflege- und Betreuungskräfte, soweit mit diesen Personen bereits vertragliche Bindungen eingegangen wurden,

 

5.

einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung nach § 84 Abs. 5 SGB XI, soweit vorhanden den Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI sowie einen Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 92b SGB XI oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine Vereinbarung über die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung als Teil der Pflegesatzvereinbarung oder ein Vertrag zur integrierten Versorgung angestrebt werden,

 

6.

die Vereinbarungen nach § 76 Abs. 1 SGB XII oder § 125 Abs. 1 SGB IX

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