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Pflege- und Wohnqualitätsgesetz Bayern / Art. 11 Qualitätssicherung

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(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe [1]durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. 2Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. 3Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. 4Die zuständigen Behörden überprüfen die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe [2]daraufhin, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe [3]nach diesem Gesetz erfüllen. 5Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. 6Der zuständigen Behörde ist Einsicht in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen (Geschäftsunterlagen) zu gewähren.[4] 7Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet, den zuständigen Behörden Fotokopien der Geschäftsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 8Die Aufzeichnungen nach Art. 7 hat der Träger grundsätzlich am Ort der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zur Prüfung vorzuhalten und deren Herausgabe durch eine hierzu geeignete Person sicherzustellen.[5] [Bis 31.07.2023: Die Aufzeichnungen nach Art. 7 hat der Träger grundsätzlich am Ort der stationären Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten.]

 

(2) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung [Bis 31.07.2023: der stationären Einrichtung] [6] beauftragten Personen sind befugt,

 

1.

die für die stationäre Einrichtung o...

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