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Personalvertretungsgesetz Saarland [bis 12.12.2024] / § 75 Einigungsstelle

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(1) 1Bei der obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall eine Einigungsstelle gebildet. 2Sie besteht aus je zwei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen. 3§ 29 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. 5Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung gestellt werden, muß sich ein Angehöriger jeder von ihr vertretenen Gruppe befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich eine Gruppe. 6Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.

 

(2) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. 3Beauftragte einer in der Personalvertretung vertretenen Gewerkschaft dürfen bei den Verhandlungen anwesend sein, wenn die Mehrheit der von der obersten Dienstbehörde oder der von der Personalvertretung benannten Beisitzer dies beantragt.

 

(3) 1Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Angelegenheiten durch mehrheitlichen Beschluß. 2Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. 3Bei dieser erneuten Beschlußfassung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung. 4Die Einigungsstelle kann den Anträgen der B...

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