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Personalvertretungsgesetz Saarland [bis 12.12.2024] / § 73 Verfahren bei der Mitbestimmung

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(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

 

(2) 1Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. 2Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet. 3Der Beschluß des Personalrates ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. 4In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. 5Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. 6In den Fällen des § 38 Abs. 1 verlängert sich diese Frist um eine Woche. 7Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat der Leiter der Dienststelle dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

 

(3) 1Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. 2Der Leiter der Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. 3Bei Erteilung eines Zwischenbescheides ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. 4Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind schriftlich...

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