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Niedersächsisches Datenschutzgesetz / § 6 Zweckbindung, Zweckänderung

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(1) Zu dem Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten zählt auch die Verarbeitung

 

1.

zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung und zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen sowie

 

2.

zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten überwiegen.

 

(2) Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck als dem, für den die Daten erhoben wurden, ist zulässig, soweit und solange

 

1.

die Datenverarbeitung zur Abwehr einer [Bis 09.02.2024: konkreten ] [1]Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für das Wohl des Bundes oder eines Landes erforderlich ist,

 

2.

die Datenverarbeitung zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist,

 

3.

die Datenverarbeitung zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist,

 

4.

[2]die Datenverarbeitung erforderlich ist, um Angaben der betroffenen Person, an deren Richtigkeit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel bestehen, zu überprüfen,

Bis 09.02.2024:

4.

die Datenverarbeitung zur Überprüfung von Angaben der betroffenen Person erforderlich ist,

 

5.

die Datenverarbeitung zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist oder

 

6.

die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Datenverarbeitung offensichtlich entgegenstehen.

 

(3) Personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und der Daten verarbeitenden Stelle vo...

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