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Musterbauordnung / § 56 Bauleiter

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(1) 1Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. 3Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

 

(2) 1Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. 2Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. 3Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. 4Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

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