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Luftverkehrsgesetz / § 57b Gemeinsame Vorschriften

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(1) 1Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen Zahlungsansprüche bis zu 5 000 Euro aus einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird, und die geltend gemacht werden wegen

 

1.

der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung oder der Herabstufung von Fluggästen in eine niedrigere Klasse sowie der Annullierung von Flügen,

 

2.

der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck,

 

3.

der Zerstörung, der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, oder

 

4.

Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität.

2Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1 von mehr als 5 000 Euro können Gegenstand der Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht.

 

(2) 1Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a können nicht angerufen werden, wenn

 

1.

keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist,

 

2.

der Anspruch bereits bei einem Gericht rechtshängig[1] ist oder rechtshängig[2] war,

 

3.

[3]der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes[4] [Bis 12.10.2023: Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung] wirksam angemeldet ist,

 

4.[5]

der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen werden konnte und deren Anrufung nicht nach Nummer 6[6] ausgeschlossen war,

 

5.[7]

das Schlichtungsbegehren missbräuchlich ist, insbesondere wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Ver...

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