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Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz / § 49 Übertragung der Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung, Veräußerung oder Überlassung von Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung

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(1) 1Die Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung kann ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Wasserversorgung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. 2Zur Durchführung der Aufgabe können Einrichtungen und Anlagen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung an den Einrichtungen und Anlagen überlassen werden. 3Die Übertragung der Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung und die Veräußerung von Einrichtungen und Anlagen oder die Überlassung der Nutzung von Einrichtungen und Anlagen bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde, die im Benehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde[1] [Bis 29.12.2025: der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion] entscheidet. 4Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

 

1.

der private Dritte die Voraussetzung bietet, die ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz dauerhaft sicherzustellen,

 

2.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen und

 

3.

sichergestellt ist, dass keine in die Kalkulation des Wasserpreises einzubeziehenden Gegenleistungen für die Übernahme von Einrichtungen und Anlagen, soweit diese aus Entgelten der Abnehmer finanziert wurden, vereinbart werden und bereits erwirtschaftete Abschreibungsbeträge zur Senkung des Wasserpreises aufgelöst werden.

5Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die obere Wasserbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. 6§ 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 71b Abs. 3 und 4 VwVfG gelten entsprechend.

 

(2) 1Eine Weiterübertragung der Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung sowie eine Veräußerung der zur Wasserversorgung erwor...

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