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Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 77 Bildung der Einigungsstelle, Kosten

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(1) 1Bei jeder obersten Dienstbehörde oder jedem obersten Organ wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle gebildet. 2In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Stelle, bei der die Einigungsstelle zu bilden ist.

 

(2) 1Die Einigungsstelle besteht aus je 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ und der dort bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitz, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. 2Die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der konstituierenden Sitzung der zuständigen Personalvertretung. 3Unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzerinnen und Beisitzern muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 4 bilden. 4Betrifft eine Angelegenheit, die der Einigungsstelle vorgelegt wird, lediglich die Beschäftigten einer Gruppe, müssen 2 der Beisitzerinnen oder Beisitzer nach Satz 3 dieser Gruppe angehören. 5Kommt wiederum innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Bestellung der Beisitzerinnen oder Beisitzer eine Einigung auf den Vorsitz der Einigungsstelle nicht zustande, wird dieser durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern bestellt. 6Für Beisitzerinnen oder Beisitzer und den Vorsitz der Einigungsstelle können Stellvertretungen bestellt werden.

 

(3) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

 

(4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten die Kosten- und Ausstattungsvorschriften des § 35 Absatz 1 und 2 sowie die jeweils geltenden verwaltungsv...

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  • TVöD-E [bis 31.12.2025] / §§ 26 - 29 Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
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