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Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / § 40 Wildnisentwicklungsgebiete (zu § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes)

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(1) 1Zur dauerhaften Erhaltung und Entwicklung naturnaher alt- und totholzreicher Waldflächen können Wildnisentwicklungsgebiete ausgewiesen werden. 2Sofern sich diese Flächen nicht im Staatswald befinden, setzt die Ausweisung als Wildnisentwicklungsgebiete die ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin voraus. 3Wildnisentwicklungsgebiete sollen insbesondere den an die Alters- und Zerfallsphase gebundenen Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum bieten. 4In den Wildnisentwicklungsgebieten entwickeln sich die Wälder mit ihren Lebensgemeinschaften entsprechend den natürlich ablaufenden Prozessen. 5Nach Maßgabe des Absatzes 3 werden diese Gebiete im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und in der Karte der Wildniswälder in Nordrhein-Westfalen erfasst und veröffentlicht. 6Mit der Veröffentlichung sind die Wildnisentwicklungsgebiete als Naturschutzgebiete im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützt, sofern sie nicht bereits als Naturschutzgebiet oder Nationalpark förmlich unter Schutz stehen.

 

(2) 1In veröffentlichten Wildnisentwicklungsgebieten ist die Nutzung von Holz untersagt. 2Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Gebiete führen können, sind verboten. 3Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, die Entnahme nicht lebensraumtypischer Gehölze sowie die Saatgutgewinnung in Einzelfällen bleiben unberührt. 4Für die bereits förmlich unter Schutz stehenden Gebiete im Sinn des Absatzes 1 Satz 5 gelten ergänzend die Gebote und Verbote ihrer Unterschutzstellung, soweit diese den Sätzen 1 bis 3 nicht widersprechen.

 

(3) 1Das Landesamt [Bis 31.03.2025: für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz] [1] stell...

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