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Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / § 17 Öffentliche Auslegung

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(1) 1Der Entwurf des Landschaftsplans ist für die Dauer eines Monats beim Träger der Landschaftsplanung öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen, mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Träger der Landschaftsplanung vorgebracht werden können. 3Die nach § 15 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. 4Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. 5Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. 6Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. 7Bei der Vorlage des Landschaftsplans nach § 18 sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung beizufügen.

 

(2) 1Wird der Entwurf des Landschaftsplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 1 auszulegen. 2Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. 3Werden durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden. 4Absatz 1 Satz 4 und 6 und § 20 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

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