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Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein

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§§ 1 - 3 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten

 

1.

des Landes,

 

2.

der Gemeinden, Kreise und Ämter und

 

3.

der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 2Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde.

[1] (§ 2 BeamtStG)

§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

 

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.

 

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.

 

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.

 

(4) 1Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. 2Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen nach Absatz...

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