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Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt / § 22 Beförderung

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(1) 1Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. 2Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Amtszulage nach § 40 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt wird. 3Die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8 setzt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 eine besondere Qualifizierung voraus, wenn die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 nicht vorliegen. 4Die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe B 2 setzt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 eine besondere Qualifizierung voraus, wenn die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht vorliegen. 5Die Voraussetzungen regelt § 22a. 6Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für ihre oder seine Laufbahn im Wege des Aufstiegs oder nach den Vorschriften, die vor dem 1. Februar 2010 galten, erworben hat.[1] [Bis 23.01.2026: Die Anforderungen an diese Qualifizierung sind in den Laufbahnverordnungen allgemein festzulegen. 6Die Zuständigkeit für diese Regelungen kann in den Laufbahnverordnungen ganz oder teilweise auf die Fachministerien übertragen werden.]

 

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

 

1.

während der Probezeit,

 

2.

vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit die Leistungsanforderungen in einem außergewöhnlichen Maße übertroffen,

 

3.

[2]vor Feststellung der Eignung

 

a)

für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die sich in Tätigkeiten eines Di...

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  • Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz / §§ 21 - 25 Fünfter Abschnitt Hammerschlags- und Leiterrecht
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  • TVöD-E [bis 31.12.2025] / §§ 26 - 29 Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    42
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