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Landesbeamtengesetz Brandenburg / § 110 Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand für Polizeivollzugsbeamte, besonderes Teilzeitmodell

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(1) 1Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des

 

1.

mittleren Dienstes ist das vollendete 62. Lebensjahr,

 

2.

gehobenen Dienstes ist das vollendete 64. Lebensjahr,

 

3.

höheren Dienstes ist das vollendete 65. Lebensjahr

die besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. 2Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, ist das vollendete 60. Lebensjahr die besondere Altersgrenze.

 

(2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des mittleren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze

 

um Monate Jahr Monate
1954 3 60 3
1955 4 60 4
1956 5 60 5
1957 6 60 6
1958 7 60 7
1959 8 60 8
1960 9 60 9
1961 10 60 10
1962 11 60 11
1963 12 61 0
1964 14 61 2
1965 16 61 4
1966 18 61 6
1967 20 61 8
1968 22 61 10.
 

(3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze

 

um Monate Jahr Monate
1954 3 60 3
1955 6 60 6
1956 9 60 9
1957 12 61 0
1958 15 61 3
1959 18 61 6
1960 21 61 9
1961 24 62 0
1962 27 62 3
1963 30 62 6
1964 33 62 9
1965 36 63 0
1966 39 63 3
1967 42 63 6
1968 45 63 9.
 

(4) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze

 

um Monate Jahr Monate
1954 3 60 3
1955 6 60 6
1956 9 60 9
1957 12 61 0
1958 15 61 3
1959 18 61 6
1960 21 61 9
1961 24 62 0
1962 27 62 3
1963 30 62 6
1964 33 62 9
1965 36 63 0
1966 42 63 6
1967 48 64 0
1968 54 64 6.
 

(5) 1Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des gehob...

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