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Höfeordnung

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[Vorspann]

Auf Grund des Artikels 3 § 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 881) wird nachstehend der Wortlaut der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 – Erbhöfe – Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505) in der ab 1. Juli 1976 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt folgende Gesetze:

1.

Das am 1. November 1964 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 24. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 693),

2.

den Artikel 3 des am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243),

3.

den § 57 Abs. 11 des am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),

4.

das eingangs erwähnte, am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung der Höfeordnung.

§ 1 Begriff des Hofes

 

(1)[1] 1Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern der für sie zuletzt festgestellte Grundsteuerwert mindestens 54 000 Euro beträgt. 2Eine Besitzung, die einen Grundsteuerwert von weniger als 54 000 Euro, mindestens jedoch von 27 000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

Bis 31.12.2024:

(1) 1Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfale...

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