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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 71 Wahl der Beigeordneten

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(1) 1Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. 2Die Beigeordneten sind kommunale Wahlbeamte. 3Sie werden vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt.

 

(2) 1Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. 2Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.

 

(3) 1Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. 2In kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. 3In den übrigen Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzen.

 

(4) In kreisfreien Städten muß ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt werden.

 

(5) 1Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden. 2Lehnt ein Beigeordneter die Weiterführung des Amtes ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. 3Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat. 4Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davorliegenden Amtszeit verschlechtert werden.

 

(6) Die Beigeordneten werden vom Bürgermeister vereidigt.

 

(7) 1Der Rat kann Beigeordnete abberufen. 2Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. 3Zwischen dem Eingang ...

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