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Gemeindeordnung Hessen / § 92a Haushaltssicherungskonzept

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(1)[1] Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn sie im Haushaltsjahr die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält.

Bis 04.04.2025:

(1) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn

1.

sie die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält oder

2.

nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.

 

(1a)[2] Abweichend von Abs. 1 können Gemeinden auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verzichten, sofern der Ausgleich des Ergebnis- und Finanzhaushalts in der Planung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren wieder erreicht werden soll.

 

(2) 1Im Haushaltssicherungskonzept sind verbindliche Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen zu treffen. 2Es ist der Zeitraum anzugeben, in dem der Haushaltsausgleich in der Planung schnellstmöglich wieder erreicht werden kann.

 

(3) 1Das Haushaltssicherungskonzept ist von der Gemeindevertretung jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen. 2Es bedarf für jedes Haushaltsjahr der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. 4Beträgt der Konsolidierungszeitraum mehr als zwei Jahre, hat die Aufsichtsbehörde vor der Genehmigung das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Funkt...

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