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Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

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Art. 1 - 28 Erster Teil Wesen und Aufgaben der Gemeinde

Art. 1 - 4 1. Abschnitt Begriff, Benennung und Hoheitszeichen

Art. 1 Begriff

1Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. 2Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.

Art. 2 Name

 

(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihren geschichtlichen Namen.

 

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Gemeinderats und der beteiligten Gemeindebürgerinnen und [1]Gemeindebürger

 

1.

wegen eines öffentlichen Bedürfnisses den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ändern oder den Namen eines Gemeindeteils aufheben;

 

2.

einem bewohnten Gemeindeteil einen Namen geben.

 

(3) 1Wird eine Gemeinde oder werden Gemeindeteile als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad nach Art. 7 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes anerkannt, spricht die Anerkennungsbehörde auf Antrag der Gemeinde aus, daß die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils wird. 2Wird die Anerkennung aufgehoben, entfällt der Namensbestandteil Bad. 3Wegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses kann die Anerkennungsbehörde abweichend vom Antrag nach Satz 1 oder von Satz 2 entscheiden.

 

(4) Die Entscheidungen und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 sind im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Art. 3 Städte und Märkte

 

(1) Städte und Märkte heißen die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration neu verliehen wird.

 

(2) Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.

 

(3) Die Stadt München führt die Bezeichn...

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  • TVöD-E [bis 31.12.2025] / §§ 26 - 29 Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
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