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Datenschutzgesetz Hessen [bis 25.05.2018] / § 7 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

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(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn

 

1.

eine diesem Gesetz vorgehende Rechtsvorschrift sie vorsieht oder zwingend voraussetzt,

 

2.

dieses Gesetz sie zuläßt oder

 

3.

der Betroffene ohne jeden Zweifel eingewilligt hat.

 

(2) 1Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 2Sie muß sich im Falle einer Datenverarbeitung nach Abs. 4 ausdrücklich auch auf die dort genannten Daten beziehen. 3Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich besonders hinzuweisen. 4Der Betroffene ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären. 5Die Aufklärungspflicht umfaßt bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. 6Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß er die Einwilligung verweigern und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

 

(3) 1Unzulässig ist eine zu rechtlichen Folgen oder erheblichen Beeinträchtigungen für den Betroffenen führende Entscheidung, wenn sie auf einer Bewertung einzelner Merkmale seiner Person beruht, die ausschließlich durch eine automatisierte Verarbeitung seiner Daten erstellt wurde. 2Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassen werden, das die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.

 

(4) 1Soweit nicht eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben vorsieht oder zwingend voraussetzt, darf eine Verarbeitung nur nach §§ 33 bis 35 und 39 erfo...

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