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Datenschutzgesetz Brandenburg [bis 25.05.2018] / § 12 Erhebung

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(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Gesetz der erhebenden Stelle zugewiesenen Aufgabe und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist.

 

(2) 1Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. 2In diesem Falle ist er über den Verwendungszweck aufzuklären. 3Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. 4Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist der Betroffene in geeigneter Weise über diese aufzuklären. 5Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben, hinzuweisen.

 

(3) 1Personenbezogene Daten dürfen ohne Kenntnis des Betroffenen bei anderen Stellen oder Personen unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und c bis f erhoben werden. 2Beim Betroffenen dürfen Daten ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder, soweit es sich um eine Rechtsvorschrift des Bundes handelt, zwingend voraussetzt oder der Schutz von Leben oder Gesundheit oder die Abwehr einer erheblichen Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen dies erforderlich macht.

 

(4) 1Werden Daten bei einer dritten Person oder einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf Verlangen über den Verwendungszweck aufzuklären. 2Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

 

(5) 1Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, ist er davon zu benachrichtigen, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird. 2Absatz 2 Satz 1 un...

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