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Datenschutzgesetz Brandenburg [bis 25.05.2018] / § 13 Zweckbindung bei Speicherung, Veränderung und Nutzung

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(1) 1Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist. 2Die Daten dürfen nur für Zwecke gespeichert, verändert oder genutzt werden, für die sie erhoben worden sind. 3Daten, von denen die Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat, dürfen nur für Zwecke genutzt und verändert werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.

 

(2) 1Sollen personenbezogene Daten zu Zwecken gespeichert, verändert oder genutzt werden, für die sie nicht erhoben oder erstmals gespeichert worden sind, ist dies nur zulässig, wenn

 

a)

eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Wahrnehmung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen einzelnen Aufgabe die Verarbeitung dieser Daten zwingend voraussetzt,

 

b)

der Betroffene eingewilligt hat,

 

c)

die Bearbeitung eines vom Betroffenen gestellten Antrages ohne diese Zweckänderung der Daten nicht möglich ist oder es erforderlich ist, Angaben des Betroffenen zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

 

d)

es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,

 

e)

die Einholung der Einwilligung des Betroffenen nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass es in seinem Interesse liegt und er in Kenntnis des anderen Zweckes seine Einwilligung erteilen würde,

 

f)

sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Speicherung...

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