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Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-A ... / § 22 Rechtsstellung, Geschäftsstelle

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(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nr. 21 in Verbindung mit Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680; er ist in Ausübung seines Amtes völlig unabhängig und nur den geltenden Rechtsvorschriften unterworfen.

 

(2) 1Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Haushalt des Landes in einem eigenen Einzelplan auszuweisen. 3Die Geschäftsstelle wird durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitet. 4Der Landesbeauftragte für den Datenschutz übt die Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Geschäftsstelle aus; er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Direktors der Geschäftsstelle und der Bediensteten der Geschäftsstelle. 5Der Direktor der Geschäftsstelle überwacht den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf innerhalb der Geschäftsstelle; er muss die Befähigung nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes besitzen.

 

(3) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird durch den Direktor der Geschäftsstelle vertreten, wenn er

 

1.

an der Ausübung seines Amtes verhindert ist,

 

2.

im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 4 entlassen ist oder

 

3.

nach § 21 Abs. 3 abgewählt ist.

2[1]Die Vertretungsregelung nach Satz 1 gilt auch, wenn nach Ablauf der Frist des § 21 Abs. 2 Satz 3 kein Nachfolger bestellt ist. 3Für die Dauer der Vertretung hat der Direktor der Geschäftsstelle die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

 

(4) Für den Landesbeauftragten für den Datenschutz gilt § 1...

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