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Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung / § 7 Bemessung der Rettungswege

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(1) 1Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 Meter sein. 2Bei mehr als 5 Meter lichter Höhe ist je 2,5 Meter zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 Meter zulässig. 3Die Entfernung von 60 Meter bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß.

 

(2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 Meter sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und den Ausstattungen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 Metern haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.[1] [Bis 13.11.2025: Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 Meter haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.]

 

(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 Meter sein.

 

(4)[2] 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenanzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

1. Versammlungsstätten im Freien sowie Stadien 1,20 Meter je 600 Personen,
2. andere Versammlungsstätten 1,20 Meter je 200 Personen;

Zwischenwerte sind zulässig. 2Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen von Versammlungsräumen mit mehr als 200 Personen muss mindestens 1,20 Meter betragen. 3Dies gilt für Versammlungsstätten im Freien, Stadien und Freisportanlagen entsprechend. 4Bei Rettungswege...

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