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Betreuungs- und Pflegeleistungengesetz Hessen / § 11

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(1) 1Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aufnehmen will, hat dies spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Betriebsaufnahme der Behörde anzuzeigen. 2Die Anzeige muss enthalten:

 

1.

den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

 

2.

die Namen und die Anschriften der Betreiberin oder des Betreibers und deren oder dessen vertretungsberechtigte Personen,

 

3.

die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung,

 

4.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung und bei Pflegeeinrichtungen der Pflegedienstleitung,

 

5.

den Namen, das Geburtsjahr, die berufliche Ausbildung, die vorgesehene Tätigkeit und wöchentliche Arbeitszeit jeder Pflege- und Betreuungskraft,

 

6.

die Konzeption und die allgemeine Leistungsbeschreibung,

 

7.

die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten,

 

8.

das Muster eines nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948), abzuschließenden Vertrages (Mustervertrag),

 

9.

einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

 

10.

die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der Betreiberin oder des Betreibers,

 

11.

die Nutzungsart der Einrichtung und die Nutzungsart, Lage, Zahl und Größe ihrer Räume sowie die vorgesehene Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und

 

12.

die Einzelvereinbarungen aufgrund des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

3Stehen die in Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Beschäftigten zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebs, nachzuholen. 4Wur...

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