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Beihilfeverordnung Baden-Württemberg [bis 31.12.2025] / § 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit

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§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit

 

(1) Aus Anlaß einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete

 

1.

ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage. 2Ausgenommen sind Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden,

 

2.

von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten. 2Keine Arzneimittel sind

 

a)

Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,

 

b)

Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, die als solche gekennzeichnet sind,

 

c)

diätetische Lebensmittel nach § 1 Absatz 1 der Diätverordnung, die mit den Zusätzen "Diät", "diätetisch", "Kost", "Nahrung" oder "Lebensmittel" gekennzeichnet sind,

 

d)

[1]Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts,

Bis 31.12.2022:

d)

Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz (MPG),

 

e)

nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate und

 

f)

Mittel, die zur Empfängnisregelung oder Potenzbeeinflussung verordnet werden.

3Von den in Satz 2 genannten Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig:

 

a)

Nahrungsergänzungsmittel, Vitamin- und Mineralstoffpräparate, wenn nach begründetem medizinischen Gutachten die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist; das Finanzministerium kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der medizinischen Notwendigkeit ohne gesonderten Nachweis auszugehen ist; Aufwendungen für Mittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies bei Kindern unter drei Jahren sind beihilfefähig,

 

b)

Aminosäuremisc...

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