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Beamtengesetz Hamburg / § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

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(1) 1In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation, bei Maßnahmen zur Prävention, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen, die nicht im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union stehen, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Berechtigten zu ihren beihilfefähigen Aufwendungen sowie den beihilfefähigen Aufwendungen ihrer in Absatz 2 Satz 3 genannten berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur Ergänzung der Eigenvorsorge Beihilfen. 2Diese bemessen sich nach dem in Absatz 9 geregelten Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. 3Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. 4Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gepfändet werden; der Beihilfeanspruch kann mit dem Anspruch der Freien und Hansestadt Hamburg auf Erstattung überzahlter Beihilfen verrechnet werden. 5Die Beihilfen dürfen zusammen mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten.6Wenn durch Erstattung eines Leistungserbringers Aufwendungen, zu denen Beihilfe gewährt wurde, nachträglich entfallen, ist die dafür gewährte Beihilfe zu erstatten.

 

(2) 1Beihilfeberechtigt sind

 

1.

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen,

 

2.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden,

 

3.

Witwe...

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