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Zu dem Erfordernis der Rückstellungsbildung bei ungewissen Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers

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Leitsatz

Das OLG Naumburg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine behauptete mangelhafte Werkleistung eines Unternehmens dazu verpflichtet, gem. § 249 HGB entsprechende Rückstellungen zu bilden. Jedenfalls für den Fall, dass ein Besteller bereits Klage wegen der behaupteten Mängel erhoben und ein Sachverständiger die Mängel teilweise bestätigt hat, bejahte das OLG diese Frage. Dies zog Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Geschäftsführer der GmbH wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach sich.

Im vorliegenden Falle hatten die Kläger zunächst ein selbständiges Beweisverfahren wegen angeblicher Mängel der Werkleistung der M. GmbH eingeleitet. In diesem war ein Sachverständigengutachten erstellt worden, das das Vorliegen der Mängel teilweise bestätigte. Auf der Basis des Beweisverfahrens hatten die Kläger Klage auf Schadensersatz gegen die M. GmbH erhoben, welcher stattgegeben wurde. Da zu diesem Zeitpunkt bereits die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt worden war, verklagten die Kläger sodann die ehemaligen Geschäftsführer und späteren Liquidatoren der M. GmbH wegen der Verletzung von Rückstellungspflichten auf Schadensersatz. Das OLG Naumburg gab ihnen schließlich recht. Die Beklagten hatten nach seiner Ansicht pflichtwidrig die Bildung von Rückstellungen aufgrund der seinerzeit behaupteten Mängel unterlassen. Da den unterbliebenen Rückstellungen keine ausreichenden Aktiva gegenüberstanden und auch die Fortführungsprognose negativ ausgefallen wäre, war die Gesellschaft nach Ansicht des OLG Naumburg bereits zur Zeit der Einleitung des Liquidationsverfahrens zahlungsunfähig und überschuldet im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO. Die Beklagten wären daher nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren...

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