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OLG Naumburg Urteil vom 24.11.2006 - 10 U 50/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers. Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Rückstellungspflicht bei behaupteten Mängeln

 

Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls dann, wenn ein Besteller bereits Klage wegen behaupteter Mängel an der Werkleistung des Unternehmers erhoben hat und ein Sachverständiger diese Mängel - wenn auch teilweise - bestätigt hat, hat der Unternehmer Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 HGB einzustellen. Unterlässt der Geschäftsführer einer GmbH dies, macht er sich gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG schadensersatzpflichtig, wenn den unterbliebenen Rückstellungen keine ausreichende Aktiva gegenüber gestanden haben und auch die Fortführungsprognose negativ ausgefallen wäre.

 

Normenkette

GmbHG § 64 Abs. 1, § 71 Abs. 4; InsO § 19 Abs. 2; HGB § 249; BGB § 823 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 29.05.2006; Aktenzeichen 11 O 31/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 29.5.2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie als Gesamtgläubiger 1.787,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.1.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 64 % und die Beklagten zu 36 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt 20.000 EUR nicht.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.001 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren über das Vermögen der Firma M. Schadensersatzansprüche geltend. Die Bekla...

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