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Versandkosten müssen dem Kunden zurückgezahlt werden

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Leitsatz

Widerruft ein Kunde seine Bestellung beim Versandhändler, muss dieser dem Kunden auch die Kosten erstatten, die ihm zwecks Versand entstanden sind und er dem Kunden als Versandkosten in Rechnung gestellt hat. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um unmittelbare Kosten der Rücksendung.

 

Sachverhalt

Bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu. Übt der Besteller sein Widerrufsrecht aus, ist er zur Rücksendung der ihm vom Versandhändler zugestellten Paketware verpflichtet. Die Kosten der Rücksendung hat dabei der Versandhändler zu tragen. Eine Ausnahme davon besteht bei Waren bis zum Warenwert von 40 EUR sowie bei höherem Warenwert, wenn dem Kunden Ratenzahlung eingeräumt wurde. Dann wiederum muss der Kunde die Kosten der Rücksendung tragen.

Nach einem aktuellen Urteil gehören jedoch die Kosten der Warenzusendung vom Versandhändler an den Kunden nicht zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Derartige, dem Kunden als Versandkosten in Rechnung gestellte Kosten sind dem Kunden grundsätzlich vom Versandhändler nach erfolgtem Widerruf der Bestellung zu erstatten. Eine wichtige Ausnahme hiervon besteht in den Fällen, in denen ein Kunde mehrere Waren bestellt hat, die z. B. im Bestellformular gesondert aufgeführt sind und er nur einen Teil der gelieferten Ware infolge Bestellwiderrufs zurückschickt. Dann muss er die Kosten tragen, die das Versandunternehmen durch Übersendung aller Waren an den Kunden diesem in Rechnung gestellt hat.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2007, 15 U 226/06.

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