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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 76a Kosten der Einigungsstelle

Michael Korinth
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 76a Abs. 1 BetrVG verfügt, dass die Kosten der Einigungsstelle vom Arbeitgeber zu tragen sind. Die Kostentragungspflicht bezieht sich auf die Verfahrenskosten[1], die Lohn- und Gehaltskosten der betriebsangehörigen Beisitzer[2] sowie auf die Vergütungen der externen Mitglieder.[3] Der Arbeitgeber wird umfassend in die Pflicht genommen, soweit die Kosten für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig waren.[4] Die Beurteilung dieser Frage orientiert sich am Zeitpunkt der Kostenverursachung. Eine rückschauende Betrachtung wird nicht angestellt.[5]

 

Rz. 2

Der Arbeitgeber trägt die Kosten möglichst unmittelbar. Werden die Kosten von einem Beteiligten verauslagt, so entsteht ein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber.

[1] Dazu Rz. 3 ff.
[2] Dazu Rz. 6 ff.
[3] Dazu Rz. 8 ff.
[4] Zum Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit s. BAG, Beschluss v. 13.11.1991, 7 ABR 70/90, BB 1992, 855.
[5] S. ausführlich Dachner/Seker, NZA 2024, 1460.

2 Verfahrenskosten

 

Rz. 3

Zu den Verfahrenskosten zählt der Geschäftsaufwand für die Einigungsstelle, etwa die Kosten für die Räumlichkeiten, Schreibmaterial, Büropersonal etc. Gleiches gilt für die Auslagen der Mitglieder (Telefon, Porto, Reisekosten). Eine Pauschalierung der erstattungsfähigen Kosten kann zulässigerweise vereinbart werden. Der Verdienstausfall externer Mitglieder gehört nicht dazu und wird mit der Vergütung abgegolten.

 

Rz. 4

Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen – soweit diese nicht zu Mitgliedern der Einigungsstelle bestellt sind – zählen ebenfalls zu den Verfahrenskosten.[1] Der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen, wenn dies zur sachgerechten und vernünftigen Erledigung des Verfahrens geboten ist.[2] Ob es gem. § 80 Abs. 3 BetrVG einer näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgebe...

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