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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 76a Kosten der Einigungss ... / 4 Außerbetriebliche Mitglieder der Einigungsstelle

Michael Korinth
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Rz. 9

§ 76a Abs. 3 Satz. 1 BetrVG gibt dem Einigungsstellenvorsitzenden und dem betriebsfremden Beisitzer einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit in der Einigungsstelle, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf.[1] Bei den vom Betriebsrat bestellten Beisitzern ist ein wirksamer Betriebsratsbeschluss erforderlich. Der Anspruch besteht unabhängig von der jeweiligen Funktion der Personen und steht insbesondere auch Vertretern von Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften zu.[2] Der Honoraranspruch eines vom Betriebsrat bestellten betriebsfremden Beisitzers ist von dessen wirksamer Bestellung und von der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer abhängig. Voraussetzung der Bestellung ist eine Beschlussfassung im Betriebsrat, die den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügt.

 

Rz. 10

Der Vergütungsanspruch ist nicht von der Erforderlichkeit der Bestellung abhängig. Der Betriebsrat hat ein freies Ermessen, ob er betriebsfremde Beisitzer in die Einigungsstelle entsendet.

 

Rz. 11

In § 76a Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist die Rede von einer Vergütungsordnung, die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassen werden kann. In dieser Vergütungsordnung sollen Höchstsätze festgelegt werden. Diese Vergütungsordnung ist nicht in Kraft, es liegt lediglich ein Entwurf aus dem Jahr 1990 vor.

 
Hinweis

Da es keine solche rechtskräftige Vergütungsordnung gibt, ist die Vergütung entweder gem. einer vertraglichen Absprache zwischen Arbeitgeber und Einigungsstellenmitglied oder – wenn eine solche nicht vorliegt – durch einseitige Bestimmung durch das Einigungsstellenmitglied selbst nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 76a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG festzulegen. Ist dieses Leistungsbestimmungsrecht einmal ausgeübt worden, blei...

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