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Einigungsstelle

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle, die entscheidet, wenn in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande kommt. Außerdem kann sie bei entsprechender gesetzlicher Regelung auch Konflikte auf organisatorischem Gebiet verbindlich entscheiden. Sie ist von Arbeitgeber und Betriebsrat im jeweiligen Konfliktfall zu bilden, indem sie Beisitzer benennen und sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Einigungsstelle ist in § 76 BetrVG hinsichtlich der Verfahren und in § 76a BetrVG bezüglich der Kosten geregelt. Wann die Einigungsstelle befugt ist, einen Konflikt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlich durch einen Spruch zu entscheiden, ergibt sich aus zahlreichen im BetrVG verstreuten Regelungen, die wichtigsten sind § 87 Abs. 2 BetrVG bezüglich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten und § 112 Abs. 4 BetrVG bezüglich der Aufstellung eines Sozialplans.

Arbeitsrecht

1 Bildung der Einigungsstelle

Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht im Verhandlungswege ausräumen, so entscheidet in fast allen der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten auf Antrag einer der beiden Parteien die Einigungsstelle. § 76 BetrVG schreibt (zwingend) vor, dass zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden ist.

Ist im Gesetz angeordnet, dass bei Nichteinigung von Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle entscheidet, so ist sie bereits auf einseitigen Antrag von Arbeitgeber oder Betriebsrat zu bilden.[1] Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ...

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