Dieter Zens
, Andreas Haßlbeck
Rz. 8c
Durch Art. 2 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG) v. 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2431; BStBl I 2012, 1242) – vgl. Einf., Rz. 37r Nr. 10 – wurde mit Wirkung ab 12.12.2012 die Sonderregelung (Übergangsregelung) des § 18 Abs. 12 KraftStG a. F. (Wortlaut abgedruckt in Rz. 8c-1) geschaffen (vgl. auch Hinweise zu § 18 KraftStG Rz. 24 u. 25). Nach dieser Sonderregelung war unter besonderen Voraussetzungen die Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht sowie von Büro- und Konferenzmobilen, die verkehrsrechtlich nicht in die Fahrzeugklasse M1 (Pkw) eingestuft waren (z. B. Geländefahrzeuge, Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine, Mehrzweckfahrzeuge, Sport-Utility-Vehicles – SUV, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge, die in die Klasse N1 eingestuft waren), mit den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für Nutzfahrzeuge durchzuführen, wenn diese Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung konzipiert waren und die (Pkw-bezogene) Steuerbelastung höher ausfiel (vgl. Rz 8c-1). Diese Sonderregelung wurde durch Art. 1 Nr. 9 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2184; vgl. Einf., Rz. 37s) mit Wirkung ab 23.10.2020 ersatzlos aufgehoben.
Die ersatzlose Aufhebung der Sonderregelung i. S. d. § 18 Abs. 12 KraftStG a. F. hat zur Folge, dass mit Wirkung ab 23.10.2020 folgende – nicht in die Fahrzeugklasse M1 (Pkw) eingestuften – Fahrzeugarten (abweichend von der bisherigen Rechtslage, vgl. Rz. 8c-1) nicht wie Pkw (nach CO2-Emissionen und Hubraum, § 8 Nr. 1 KraftStG), sondern aufgrund der unmittelbaren Bindungswirkung der verkehrsrechtlichen Klassifizierung (...