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Strodthoff, KraftStG § 18 Übergangsregelung / 9 Fortführung von Verwaltungsverfahren, Gültigkeit von Rechtsverordnungen (§ 18 Abs. 7 KraftStG sowie § 18, Abs. 7a, Abs. 8 und Abs. 9 KraftStG in der bis 11.6.2015 geltenden Fassung)

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Rz. 20

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 19.3.2009 (BGBl I 2009, 606), war – zeitgleich mit der kohlendioxid-orientierten Umstellung der Kraftfahrzeugsteuer – die Ertragskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund übertragen worden. Auch die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer war zum 1.7.2009 auf den Bund übergegangen (Art. 108 Abs. 1 S. 1 GG). Damit liegen ab diesem Datum Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer beim Bund. Über dieses Datum hinaus waren begonnene Verwaltungsverfahren von den Finanzämtern weitergeführt und die von den Ländern erlassenen Rechtsverordnungen in Kraft geblieben. In der Zeit vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2014 bediente sich das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Landesfinanzbehörden und der Zulassungsbehörden im Wege der Organleihe; vgl. § 18a Abs. 1 FVG Im Ergebnis blieben die Finanzämter damit bis 30.6.2014 insoweit Ansprechpartner. Soweit diese dann für den Bund im Rahmen der Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer tätig wurden, waren sie die "für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden". Diese Formulierung ist auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz und in der Kraftfahrzeugsteuerdurchführungsverordnung durchgängig an die Stelle des Wortes "Finanzamt" getreten. Mit dem Ende der Organleihe am 30.6.2014 war diese Vorschrift anzupassen. Seit dem 1.7.2014 üben die Behörden der (Bundes-) Zollverwaltung, namentlich die örtlichen Hauptzollämter, die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer aus. Die konkrete Zuständigkeit des jeweiligen Hauptzollamtes richtet sich nach § 1 KraftStDV in der ab 20.7.2017 gültigen Fassung – vgl. Ausführungen zu § 18 KraftStG Rz. 2e. Darüber hinaus sind in der...

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