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Strodthoff, KraftStG § 8 Bemessungsgrundlage / 3 Pkw mit erstmaliger Zulassung bis 30.6.2009: Besteuerung nach Hubraum, Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG)

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Rz. 1

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG (neu gefasst mit Wirkung ab 1.7.2009 durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze v. 29.5.2009, BGBl I 2009, 1170; BStBl I 2009, 690; vgl. Einf., Rz. 37r Nr. 8) bemisst sich die Steuer im Rahmen des ab 1.7.2009 geltenden dualen Systems (vgl. Rz. 01)

  • bei Pkw mit Hubkolbenmotoren und erstmaliger Zulassung (vgl. Rz. 03) bis zum 30.6.2009 (sog. Bestands- bzw. Altfahrzeuge) unverändert – wie bisher – vorrangig nach dem Hubraum (vgl. Rz. 2ff.) und zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen,
  • bei Krafträdern mit Hubkolbenmotoren – wie bisher – nach dem Hubraum.

Die zunächst ab dem 1.1.2013 beabsichtigte Überführung der bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassenen Pkw in die Systematik der ab dem 1.7.2009 geltenden Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – CO2-orientierte Besteuerung – konnte im Hinblick auf die unvollständige und unsichere CO2-Datenbasis für diese Fahrzeugkategorie nicht realisiert werden (vgl. Rz. 01).

Zur Möglichkeit der günstigeren – CO2-bezogenen – Besteuerung für schadstoffreduzierte Pkw, die in der Zeit v. 5.11.2008 bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassen wurden (§ 18 Abs. 4a KraftStG), vgl. Rz. 01.

Nach § 8 Nr. 1 KraftStG war bei Pkw und Krafträdern in der Vergangenheit traditionell der Hubraum alleinige Bemessungsgrundlage. Durch Art. 1 Nr. 6 und Art. 5 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 v. 18.4.1997 (BGBl I 1997, 805; BStBl I 1997, 524) ist § 8 Nr. 1 KraftStG mit Wirkung ab 1.7.1997 ergänzt worden. Ab diesem Zeitpunkt bemisst sich die KraftSt für Pkw mit Hubkolbenmotoren zusätzlich auch nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen. Diese Ergänzung steht im Zusammenhang mit dem ab 1.7.1997 geltenden neuen Steuertarif in § 9 Abs. 1 Nr. 2...

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