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Sommer, SGB V § 156 Vereinigung auf Antrag

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen).

 

Rz. 2

Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 die Überschrift geändert und in der Norm als Teil der Neustrukturierung des Organisationsrechts der Krankenkassen die zwangsweise Vereinigung von Krankenkassen geregelt. Die zwangsweise Vereinigung von bundes- oder landesunmittelbaren Krankenkassen einer Kassenart war bis dahin an verschiedenen Stellen geregelt. Mit der Vorschrift zur zwangsweisen Vereinigung von Krankenkassen werden die Vorschriften im Wesentlichen ohne Rechtsänderung zusammengeführt. Der Anwendungsbereich wird auf bundesweite Innungskrankenkassen erstreckt, für die es bislang eine solche Regelung nicht gab.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Krankenkassen (§ 4) können auf Antrag einer Krankenkasse mit anderen Krankenkassen derselben Kassenart vereinigt werden. Ausgenommen sind davon die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (landwirtschaftliche Krankenkasse; § 146) und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Knappschaft; § 147). Vorrangig ist eine freiwillige Vereinigung anzustreben (§ 155).

Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) oder der Landesregierung ersetzt die Vereinigungsbeschlüsse der beteiligten Verwaltungsräte und deren aufsichtsbehördliche Genehmigung. Die Aufsichtsbehörde setzt die Vereinigung organisatorisch um. Für geschlossene Betriebskrankenkassen ist die zwangsweise Vereinigung aufgrund ...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 156 Vereinigung auf Antrag
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 156 Vereinigung auf Antrag

  (1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag einer bundesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Krankenkassen dieser Kassenart nach Anhörung der betroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn ...

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