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Sommer, SGB V § 155 Freiwillige Vereinigung

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen).

 

Rz. 2

Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 die Überschrift geändert und in der Norm als Teil der Neustrukturierung des Organisationsrechts der Krankenkassen die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen geregelt. Die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen einer Kassenart war bislang für Ortskrankenkassen in § 144, für Betriebskrankenkassen in § 150, für Innungskrankenkassen in § 160 Abs. 1 und für Ersatzkrankenkassen in § 168a geregelt. Die kassenartenübergreifende Vereinigung dieser Kassenarten war im bisherigen § 171a Abs. 1 Satz 1 geregelt. Mit der Vorschrift zur freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen werden diese Regelungen im Wesentlichen ohne Rechtsänderung zusammengeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Krankenkassen (§ 4) können sich freiwillig sowohl innerhalb ihrer Kassenart als auch Kassenarten übergreifend vereinigen. Ausgenommen sind davon die

  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (landwirtschaftliche Krankenkasse; § 146) und
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Knappschaft; § 147).

Auf die landwirtschaftliche Krankenkasse ist die Norm nicht anwendbar (§ 17 Satz 3 KVLG 1989). Sie ist auch nicht für das allgemeine Wahlrecht geöffnet. Die Knappschaft ist eine unselbstständige Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und organisationsrechtlich nicht handlungsfähig. Sie ist allerdings für d...

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