0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 146 ist mit Art. 1, 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.
Rz. 2
Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 die Überschrift geändert und in der Norm als Teil der Neustrukturierung des Organisationsrechts der Krankenkassen den Begriff der landwirtschaftlichen Krankenkasse definiert. Die Vorschrift entspricht dem bis zum 31.3.2020 geltenden § 166.
1 Allgemeines
Rz. 3
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als bundesunmittelbarer Träger der Krankenversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1). Zusammen mit Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und Ersatzkassen nimmt sie unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse" die Aufgaben der gegliederten Krankenversicherung wahr.
Rz. 4
Die landwirtschaftliche Krankenkasse führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) durch. Versichert sind vor allem die landwirtschaftlichen Unternehmer, deren mitarbeitende Familienangehörige und die Altenteiler. Ein Wahlrecht der Krankenkasse besteht nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse ist bundesweit zuständig.
2 Rechtspraxis
Rz. 5
Die SVLFG ist als Verbundträger für die landwirtschaftliche Unfallversicherung, die Alterssicherung der Landwirte und die landwirtschaftliche Kranken- und Pflegeversicherung zuständig. Sie führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz ü...