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Sauer, SGB IX § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleb ... / 2.4 Grundsätze der Leistungsauswahl

Franz-Josef Sauer
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Rz. 58

Abs. 4 ist stets in Zusammenhang mit den Leistungen nach Abs. 3, Abs. 7 und 8 zu sehen. Satz 1 fordert, dass bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt werden. Zentraler Punkt ist dabei die angemessene Berücksichtigung.

 

Rz. 59

In den Fällen des Abs. 4 Satz 2, in denen eine Arbeitserprobung durchgeführt wird, werden damit einhergehende typische Kosten übernommen. Das betrifft ggf. erforderliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung und insbesondere Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die allerdings z. B. auch schon in der Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 enthalten sind. (vgl. Abs. 7). Zusätzlich umfasst die Förderung Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74. Nach der Konstruktion der Vorschrift umfasst diese Förderung auch andere Fälle der Abklärung der beruflichen Eignung, das betrifft wohl eher besonders gelagerte Einzelfälle. Meist werden solche Maßnahmen in Berufsförderungswerken durchgeführt.

 

Rz. 60

Maßgebend für die Beurteilung der Eignung und Neigung des behinderten Menschen ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Rehabilitationsträgers über die Maßnahme nach Abs. 3. Zu beurteilen sind Eignung, Neigung und bisherige berufliche Tätigkeit in den letzten Jahren. Nach dem verfügbaren Leistungsbild sowie ggf. arbeitsmedizinischen und psychologischen Gutachten, für die die Bundesagentur für Arbeit eingeschaltet werden kann, macht sich der zuständige Rehabilitationsträger ein Bild über die Eignung des behinderten Menschen und grenzt damit das Feld in Betracht kommender beruflicher Tätigkeiten in den möglichen Berufsfeldern ab. Objektiv feststellbare Neigungen fließen in ein solches berufliches Zielbild ein. Dem gege...

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